Betreuungsbüro Gude
Gemeinsam gegen die Hilflosigkeit

Leistungen


 

§ 1902
Vertretung des Betreuten:

 

In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.


Wichtige Aufgabenkreise sind:  

  •  Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post
  • Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
  • Vertretung gegenüber Behörden

        

Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer Betreuerbestellung, sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht angeordnet werden, in denen der Betroffene betreuungsbedürftig ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten Betreuerpflichten. Sie werden in den Betreuerausweis aufgenommen.  

Das Betreueramt erlischt mit dem Tod. Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           

 
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